die
Versender selbst in die Haftung genommen.
Auch Werbeagenturen können sich gegenüber
ihren Auftraggebern schadenersatzpflichtig
machen, wenn die Werbeleistung wettbewerbswidrig
ist (Urteil des OLG Düsseldorf vom
13.03.2003, Az. I-5 U 39/02).
Der
Gesetzgeber beurteilt E-Mail-Werbung anders,
als "normale" Werbebriefe, die
per Post an die Empfänger gelangen.
E-Mails bergen ein größeres Belästigungspotential.
Sie verursachen kaum Kosten und können
massenweise versendet werden. Die Versendung
von E-Mails unterliegt daher besonderen,
gesetzlichen Beschränkungen.
Werbe-E-Mails
als unzumutbare Belästigung
Seit
Juli 2004 gilt das neue Gesetz gegen den
Unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach §
7 UWG sind unerwünschte Werbe-E-Mails
als "unzumutbare Belästigung"
immer wettbewerbswidrig. Die Regelung
betrifft das Versenden an private und gewerbliche
Empfänger.
Eine
unzumutbare Belästigung ist nach §
7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG immer dann
gegeben, wenn
- die
Einwilligung des Adressaten für das
Versenden der E-Mail fehlt,
-
oder der Absender seine Identität
verschleiert oder verheimlicht
- oder
die E-Mail keine gültige Adresse
enthält, unter der der Empfänger
das künftige Zusenden von Mails untersagen
bzw. sich austragen kann.
Im
Umkehrschluss bedeutet das für jede
einzelne E-Mail,
- dass
eine vorherige Einwilligung des Empfängers
vorliegen muss,
- dass
sie ein vollständiges Impressum enthalten
muss,
- dass
eine Austragungsmöglichkeit enthalten
sein muss.
Fehlt
lediglich eine der drei genannten Voraussetzungen,
liegt bereits eine unzumutbare Belästigung
vor. Es reicht daher für die Abmahnung
völlig aus, dass nur die Einwilligung
für das Versenden der eMail oder dass
nur die Möglichkeit zum Austragen aus
dem Verteiler oder das Impressum fehlt.
Damit
ist es unzulässig, sich aus dem Internet
Adressen potentieller Kunden und Interessenten
zu suchen und diese dann mit einer E-Mail
auf ein neues Angebot hinzuweisen. Schreiben
Sie auch niemanden per E-Mail an, um nachzufragen,
ob zukünftig Informationen erwünscht
sind. Verboten ist auch das sog. Opt-Out-Verfahren,
bei dem jemand solange einen Newsletter
erhält, bis er sich aus dem Verteiler
austrägt.
Auch
das Kaufen oder Mieten von Adressendateien
ist problematisch. Wer sich dafür entscheidet,
muss sich sicher sein, dass tatsächlich
für sämtliche Adressen eine Einwilligung
des Empfängers vorliegt.
Ausnahmen
für bestehenden Kontakt
Anders
ist es, wenn schon ein Kontakt besteht.
Nach § 7 Abs. 3 UWG ist E-Mail-Werbung
dann zulässig, wenn
- der
Versender die E-Mailadresse von dem Empfänger
selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf
einer Ware oder Dienstleistung erhalten
hat. Beispiele: Bestellung in einem Onlineshop,
Übergeben einer Visitenkarte mit
der E-Mailadresse;
- die
E-Mailadresse nur für die Werbung
mit ähnlicher Ware oder einer ähnlichen
Dienstleistung verwendet wird. Beispiele:
Hat der Kunde im Onlineshop Schuhe bestellt,
darf keine Werbung zu Bausparverträgen
verschickt werden;
- der
Kunde der Zusendung von Werbe-E-Mails
nicht widersprochen hat;
- der
Kunde bei der Erhebung seiner E-Mailadresse
und auch später bei jeder einzelnen
Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen
wird, dass er der Verwendung jederzeit
widersprechen kann: Weisen Sie von Anfang
an - und in jeder E-Mail- auf die jederzeit
mögliche Austragung aus dem Verteiler
hin.
Die Einwilligung beim Newsletter
Die
für den Newsletterversand erforderliche
Einwilligung des Empfängers kann nur
über das sog. Double-Opt-In-Verfahren
rechtlich einwandfrei eingeholt werden.
Auf die Onlineanmeldung hin erhält
der neue Abonnent zunächst eine E-Mail
mit einem Bestätigungslink. Die Registrierung
wird erst wirksam, wenn dieser Link betätigt
wird. Nur so können Sie ausschließen,
dass "Spassvögel" Dritte
ohne deren Einverständnis in den Verteiler
eintragen.
Bei
der Bestätigungsmail ist zu beachten,
dass diese keinesfalls Werbung enthalten
darf und rein sachlich gestaltet sein sollte.
Einige Gerichte haben bereits die Bestätigungsmail
als Spam eingestuft, wenn darin Werbung,
Logos usw. zu finden waren.
Und
schließlich ist zu beachten, dass
eine rechtlich wirksame Einwilligung
für den Erhalt eines Newsletters immer
ein aktives Handeln des Abonnenten voraussetzt.
Kästchen zum Anklicken der Bestätigung
in Onlineformularen dürfen daher nicht
standardmäßig vorab angeklickt
sein!
Zur
Autorin:
Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer ist Spezialistin
im Internetrecht. Der Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit liegt im eCommerce-Recht.
In diesem Bereich hält sie regelmäßig
Vorträge zum Thema "Rechtssicherheit
für Onlineshops" u.a. für
die IT-Akademie Mainz e.V. und T-Punkt Business
in Mainz und die Kommunalakademie Rheinland-Pfalz
e.V.
Sie
betreibt das Portal...
URL: http://www.legalershop.de
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