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Erlaubt und nicht erlaubt beim E-Mail Marketing
 
von RA Sabine Heukrodt-Bauer (legalershop.de)
 

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Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Bereits jede einzelne E-Mail, jedes Mailing oder auch jede Newsletter-Ausgabe, deren Versendung ohne die Einwilligung des Empfängers erfolgt, kann zu einer teuren Abmahnung führen. Dabei werden nicht nur
 

die Versender selbst in die Haftung genommen. Auch Werbeagenturen können sich gegenüber ihren Auftraggebern schadenersatzpflichtig machen, wenn die Werbeleistung wettbewerbswidrig ist (Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2003, Az. I-5 U 39/02).

Der Gesetzgeber beurteilt E-Mail-Werbung anders, als "normale" Werbebriefe, die per Post an die Empfänger gelangen. E-Mails bergen ein größeres Belästigungspotential. Sie verursachen kaum Kosten und können massenweise versendet werden. Die Versendung von E-Mails unterliegt daher besonderen, gesetzlichen Beschränkungen.
 

Werbe-E-Mails als unzumutbare Belästigung

Seit Juli 2004 gilt das neue Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 7 UWG sind unerwünschte Werbe-E-Mails als "unzumutbare Belästigung" immer wettbewerbswidrig. Die Regelung betrifft das Versenden an private und gewerbliche Empfänger.

Eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG immer dann gegeben, wenn

  • die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt,
  • oder der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht
  • oder die E-Mail keine gültige Adresse enthält, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen bzw. sich austragen kann.

Im Umkehrschluss bedeutet das für jede einzelne E-Mail,

  • dass eine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegen muss,
  • dass sie ein vollständiges Impressum enthalten muss,
  • dass eine Austragungsmöglichkeit enthalten sein muss.

Fehlt lediglich eine der drei genannten Voraussetzungen, liegt bereits eine unzumutbare Belästigung vor. Es reicht daher für die Abmahnung völlig aus, dass nur die Einwilligung für das Versenden der eMail oder dass nur die Möglichkeit zum Austragen aus dem Verteiler oder das Impressum fehlt.

Damit ist es unzulässig, sich aus dem Internet Adressen potentieller Kunden und Interessenten zu suchen und diese dann mit einer E-Mail auf ein neues Angebot hinzuweisen. Schreiben Sie auch niemanden per E-Mail an, um nachzufragen, ob zukünftig Informationen erwünscht sind. Verboten ist auch das sog. Opt-Out-Verfahren, bei dem jemand solange einen Newsletter erhält, bis er sich aus dem Verteiler austrägt.

Auch das Kaufen oder Mieten von Adressendateien ist problematisch. Wer sich dafür entscheidet, muss sich sicher sein, dass tatsächlich für sämtliche Adressen eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
 

Ausnahmen für bestehenden Kontakt

Anders ist es, wenn schon ein Kontakt besteht. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist E-Mail-Werbung dann zulässig, wenn

  • der Versender die E-Mailadresse von dem Empfänger selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat. Beispiele: Bestellung in einem Onlineshop, Übergeben einer Visitenkarte mit der E-Mailadresse;

  • die E-Mailadresse nur für die Werbung mit ähnlicher Ware oder einer ähnlichen Dienstleistung verwendet wird. Beispiele: Hat der Kunde im Onlineshop Schuhe bestellt, darf keine Werbung zu Bausparverträgen verschickt werden;

  • der Kunde der Zusendung von Werbe-E-Mails nicht widersprochen hat;

  • der Kunde bei der Erhebung seiner E-Mailadresse und auch später bei jeder einzelnen Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann: Weisen Sie von Anfang an - und in jeder E-Mail- auf die jederzeit mögliche Austragung aus dem Verteiler hin.
    Die Einwilligung beim Newsletter

Die für den Newsletterversand erforderliche Einwilligung des Empfängers kann nur über das sog. Double-Opt-In-Verfahren rechtlich einwandfrei eingeholt werden. Auf die Onlineanmeldung hin erhält der neue Abonnent zunächst eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Die Registrierung wird erst wirksam, wenn dieser Link betätigt wird. Nur so können Sie ausschließen, dass "Spassvögel" Dritte ohne deren Einverständnis in den Verteiler eintragen.

Bei der Bestätigungsmail ist zu beachten, dass diese keinesfalls Werbung enthalten darf und rein sachlich gestaltet sein sollte. Einige Gerichte haben bereits die Bestätigungsmail als Spam eingestuft, wenn darin Werbung, Logos usw. zu finden waren.

Und schließlich ist zu beachten, dass eine rechtlich wirksame Einwilligung für den Erhalt eines Newsletters immer ein aktives Handeln des Abonnenten voraussetzt. Kästchen zum Anklicken der Bestätigung in Onlineformularen dürfen daher nicht standardmäßig vorab angeklickt sein!


Zur Autorin:
Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer ist Spezialistin im Internetrecht. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im eCommerce-Recht. In diesem Bereich hält sie regelmäßig Vorträge zum Thema "Rechtssicherheit für Onlineshops" u.a. für die IT-Akademie Mainz e.V. und T-Punkt Business in Mainz und die Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V.

Sie betreibt das Portal...
URL: http://www.legalershop.de

   
   

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